Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen, allfällige Änderungen und seine Kündigung werden gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) registriert.

GESCHEHEN ZU Laibach, am 4. Oktober 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.