Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekannt gegeben werden:

a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,

b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugsstellen,

c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,

d) Zweck des Fluges,

e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekannt gegeben werden:

– in der Republik Österreich:

AUSTRO CONTROL Gesellschaft für

 

Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung,

 

ACC Wien

– in der Republik Slowenien:

Zivilluftfahrtbehörde der Republik

Slowenien,

 

 

ACC Laibach

(3) Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.