Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- oder Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befinden, starten und landen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- oder Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befinden, starten und landen.