Schlußbestimmungen
. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 140/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlußbestimmungen
. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 140/1974 in geltender Fassung anzuwenden.