Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zusatzprüfung

. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt sinngemäß.