Zusatzprüfung
. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt sinngemäß.
