Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenersatz

. (1) Die Tätigkeit als Mitglied des Abgrenzungsbeirats ist ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern (Stellvertretern/Stellvertreterinnen) sowie den beigezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes.