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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 36/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 17 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr.  62/1997 wird verordnet:

Im Interesse der ungestörten Durchführung der Seefestspiele wird der zwischen dem Festspielgelände Mörbisch am See und der gegenüberliegenden Insel gelegene Teil des Neusiedlersees zur Schutzzone erklärt. Dort ist das Befahren dieses Gebietes und das Ankern ebendort mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art am

10., 11., 12., 17., 18., 19., 23., 24., 25., 26.,

30., 31., Juli 1998 sowie

1., 2., 6., 7., 8., 9., 13., 14., 15., 16., 20.,

21., 22., 23. August 1998

jeweils in der Zeit zwischen

19.30 und 23.30 Uhr verboten.

Von diesem Verbot sind ausgenommen die Boote:

a) der Festspielleitung

b) der Bundesgendarmerie

c) der Zollwache

d) des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 42 des Schiffahrtsgesetzes 1997 bestraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.