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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 95/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2006, wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Fürstenfeld, Deutsch-Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf und Heiligenkreuz/Lafnitztal wird das aus den Lageplänen, Plannummern 305 2318/10019/0-407/00000/S2/V bis

305 2318/10024/0-407/00000/S2/V, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Die vorerwähnten Lagepläne liegen im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, im Amt der Burgenländischen und der Steiermärkischen Landesregierung sowie in den Gemeinden Fürstenfeld, Deutsch-Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf und Heiligenkreuz/Lafnitztal zur Einsicht auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 95/2008 · Stammfassungkundgemacht am 19.03.2008

Fassungen ab: 20.03.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Fürstenfeld, Deutsch-Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf und Heiligenkreuz/Lafnitztal

BGBl. II Nr. 95/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.