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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 111/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2013, wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wien, Raasdorf und Groß-Enzersdorf, wird das aus dem Verordnungsplan (Lageplan Teil 1, Plannummer ASFINAG 3061948/0-1/0-401/STR/S01/V und Lageplan Teil 2, Plannummer ASFINAG 3061948/0-2/0-401/STR/S01/V) ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Der vorerwähnte Lageplan liegt im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk) sowie in den Gemeinden Raasdorf und Groß-Enzersdorf zur Einsicht auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 111/2013 · Stammfassungkundgemacht am 25.04.2013

Fassungen ab: 26.04.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Wien, Raasdorf und Groß-Enzersdorf

BGBl. II Nr. 111/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.