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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 38/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010, wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf wird das aus den Lageplänen, Teil 1 bis Teil 5, Plannummer ASFINAG 3064113/20620/0-403/00000/S1V, Einlagen 0.2.1 bis 0.2.5, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Die vorerwähnten Lagepläne liegen im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in den Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf zur Einsicht auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 38/2011 · Stammfassungkundgemacht am 07.02.2011

Fassungen ab: 08.02.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf

BGBl. II Nr. 38/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.