Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 10 Mühlviertler Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände im Bereich der Gemeinden Wartberg, Unterweitersdorf, Hagenberg im Mühlkreis, Neumarkt, Kefermarkt, Freistadt, Lasberg, Grünbach, Rainbach und Leopoldschlag, das für die spätere Führung der S 10 Mühlviertler Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 172/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 172/2006 · Stammfassungkundgemacht am 27.04.2006
Fassungen ab: 28.04.2006
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1
Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Wartberg, Unterweitersdorf, Hagenberg im Mühlkreis, Neumarkt, Kefermarkt, Freistadt, Lasberg, Grünbach, Rainbach und Leopoldschlag
BGBl. II Nr. 172/2006 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
