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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 680/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der B 301 Wiener Südrand Straße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 301 Wiener Südrand Straße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 680/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 14.10.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 680/1995

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