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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 125/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 154/2004 (BStG 1971) wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 125/2006 · Stammfassungkundgemacht am 21.03.2006

Fassungen ab: 22.03.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Leobendorf

BGBl. II Nr. 125/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.