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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 78/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 4 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:

Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist es, durch den Erhalt einer ausgedehnten freien Fließstrecke des Inns zur Förderung der Naturschutzinteressen gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005, insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, beizutragen.

Ausweisung zur hochwertigen Gewässerstrecke

(1) Der in der Anlage (Übersichtskarte) ersichtlich gemachte Gewässerabschnitt des Inns von der Koordinate mit Rechtswert 110.631 und Hochwert 251.700 bis zu der Koordinate mit Rechtswert 42.885 und Hochwert 236.325 wird zur hochwertigen Gewässerstrecke erklärt.

(2) Die Angabe der Koordinaten bezieht sich auf das Landeskoordinatensystem Gauß-Krüger (Meridian 28: EPSG Code 31254).

Verbote

Nach § 5 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind in der hochwertigen Gewässerstrecke verboten:

a) die Errichtung von Querbauwerken, durch die das Gewässerkontinuum unterbrochen wird, sofern diese nicht für die Sicherstellung der Sohlstabilität erforderlich sind;

b) die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen;

c) die Entnahme oder Ableitung von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.