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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 22/1959

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Heilquellen- und Kurortegesetzes 1956, LGBl. Nr. 15, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 20. Okt. 1959, Zl. LAD/I-426/3-1959, die auf der Parz. Nr. 198 der Kat. Gem. Sulz bei Güssing erschlossenen Quellen I und II (Vitaquellen) gemäß den und 4 des angeführten Gesetzes als Heilquellen erklärt hat.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.