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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 11/1962

Gemäß § 4 Abs. 3 Heilquellen- und Kurortegesetz 1956, LGBl. Nr. 15, wird kundgemacht, daß mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. April 1962, Zl. LAD/I-774/10-1962, die Mineralquelle auf der Parz. Nr. 355/6, K.G. Edelstal, genannt "Römerquelle", zur Heilquelle erklärt wurde.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.