. Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Österreich ernannten Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds wird durch die in getroffene Regelung nicht berührt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Österreich ernannten Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds wird durch die in getroffene Regelung nicht berührt.