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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 78/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Höhe des Zuschlags

Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Burgenland aus erfolgt, ein Zuschlag in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.

Teilung des Ertrags

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:

50 % Land Burgenland

50 % Gemeinden

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil ist vom Land als Leistung des Beitrags der Gemeinden gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, einzubehalten und auf den gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, zu leistenden Beitrag der Gemeinden anzurechnen.

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.