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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:

Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet Vilsalpsee, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

1. Erhaltung der alpinen Kalklebensräume,

2. Erhaltung der alpinen Rasen,

3. Erhaltung der subalpinen und hochmontanen Wälder,

4. Erhaltung der Lebensräume in den und um die Seen Vilsalpsee, Traualpsee, Lache und Alplsee,

5. Schutz und Förderung der charakteristischen Vogelarten, insbesondere der Arten Steinadler, Uhu, Schwarzspecht und Sperlingskauz, und Erhaltung und Förderung der charakteristischen Arten und Lebensräume, insbesondere von Frauenschuh, Kalk- und Schieferschutthalden, artenreichen Borstgrasrasen – montan, kalkreichen Niedermooren, Moorwäldern, Kalktuffquellen, alpinen Kalkrasen, Unterwasservegetation an Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene mit Fluthahnenfuß, alpinen Flüssen und ihren Ufergehölzen mit Reifweide, feuchten Hochstaudenfluren, alpinen Flüssen und ihrer krautigen Ufervegetation, bodensauren Fichtenwäldern, kalkhaltigen Schutthalden in Mitteleuropa, Berg-Mähwiesen, kalkhaltigen Gewässern mit Vegetation der Armleuchteralgenbestände sowie alpinen und subalpinen Heidegebieten, wobei diese Arten und Lebensräume gegebenenfalls in einen günstigen Erhaltungszustand zu verbringen sind.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.