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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:

Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern, Tirol, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

1. Erhaltung und Wiederherstellung eines ausreichenden Maßes an naturnahen Gewässerabschnitten mit einer charakteristischen Dynamik sowie ihrer Lebensräume.

2. Erhaltung der kulturlandschaftsbezogenen Lebensräume in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere durch die Förderung traditionell extensiv bewirtschafteter Kulturlandschaften.

3. Erhaltung der von Menschen nicht oder kaum beeinflussten Lebensräume sowie deren natürliche Entwicklung.

4. Erhaltung und Wiederherstellung oder die Außer-Nutzung-Stellung von natürlichen oder naturnahen Wäldern, insbesondere im Weg des Vertragsnaturschutzes, wobei allfällige Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betreffenden Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.