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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 61/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:

Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien sowie die Pionierrasen auf Felsenkuppen sind zu erhalten, zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.