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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2008, wird verlautbart:

Das von der Landeswahlbehörde in ihrer Sitzung am 22. Jänner 2009 festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde" lautet:

Gesamtzahl der Stimmberechtigten: ......... 523.008

Gesamtzahl der gültigen Eintragungen: . ... 2.155

Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen: .. 931

Summe: ...................................... 3.086

Das Volksbegehren "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde" erfüllt nicht die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.