. Der Verwalter hat nach Berichtigung der im genannten Kosten und nach Befriedigung der von ihm anerkannten und der vom Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung über die verbliebene Masse zu legen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Verwalter hat nach Berichtigung der im genannten Kosten und nach Befriedigung der von ihm anerkannten und der vom Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung über die verbliebene Masse zu legen.