Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Ohne Rücksicht auf ruhende Verfahren hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung oder der Anerkennung aller sonstigen Gläubigeransprüche () das Verteilungsverfahren zu eröffnen.