Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 654/1989, zu , BGBl. Nr. 713/1976)

. Die Art. I bis III sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.