. Für die Berechnung der Steuer nach und bei der Anwendung des und des wird der Erwerb auf volle 1 Euro abgerundet.
Beachte: 1. Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002
2. idF BGBl. I Nr. 59/2001
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Für die Berechnung der Steuer nach und bei der Anwendung des und des wird der Erwerb auf volle 1 Euro abgerundet.
Beachte: 1. Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002
2. idF BGBl. I Nr. 59/2001