Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen, dem Finanzamt den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und die Person des Empfangsberechtigten mitzuteilen.

Beachte: Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. ).