5. Befreiungen und Ermäßigungen.
. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach oder bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
1. für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2 200 Euro,
2. für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 440 Euro,
3. für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 110 Euro.
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7 300 Euro steuerfrei.
Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1, 2, und 3, Abs. 2, Abs. 3 ab 1. 1. 2002
