Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

(Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu , BGBl. Nr. 141/1955)

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989, wird wie folgt geändert:

1. (Anm.: Änderung des )

2. Z 1 ist auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben sind.