Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Siebenter Teil

Gemeinsame Vorschriften

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Rechtliches Gehör

(1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.