Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Bediensteten des Europäischen Patentamts gekauft oder eingeführt werden, wird keine Befreiung nach den Artikeln 4 und 5 gewährt.