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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.03.2025 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.