Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes im Grundbuch angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzustellen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.