Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche

. Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind nach den in und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:

1. die Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse () gedeckt sind;

2. die nicht länger als drei Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Vermögensübertragungsgebühren und, soweit sie nicht schon im Sinne des unmittelbar aus den Erträgnissen berichtigt wurden, die im bezeichneten Steuern und öffentlichen Abgaben samt Verzugszinsen;

3. soweit nicht gleichfalls schon deren Berichtigung gemäß erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, einschließlich der im bezeichneten Kapitalsabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt.