Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Widerspruch

. (1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach ist ein Widerspruch unzulässig.

(2) Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.

(3) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.