Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verteilung

. (1) Die vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den bis 287 zu verteilen; die dem Verwalter oder Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Verteilungsmasse; die durch die Bestellung und Tätigkeit des Verwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.

(2) Abs. 1 ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.