Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Nachpfändung

. (1) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung () zu bezeichnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

(3) Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.