. (1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft notwendigen Auslagen, einschließlich der im und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben () zu berichtigen.
(2) Für die übrigen in bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem Inhalt des Protokolls über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.
