Kostenersatz für die Beteiligung
. Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2 700 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.
Beachte: Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet (vgl. ).
