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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

§. 75.

Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den , 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000