Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

§. 340.

(1) Sofern dies zur Vermeidung bedeutender Verwaltungskosten oder aus anderen Gründen vortheilhafter erscheint, kann auf Antrag anstatt der Zwangsverwaltung die Verwertung durch Verpachtung angeordnet werden.

(2) Die Verpachtung kann im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden erfolgen. In Bezug auf die Versteigerung sind die Bestimmungen über die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen sinngemäß anzuwenden; die Vertheilung der zu Gericht zu erlegenden Pachtzinsraten hat nach den Vorschriften über die Vertheilung der bei einer Zwangsverwaltung sich ergebenden Ertragsüberschüsse zu geschehen.