Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

§. 121.

(1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft nothwendigen Auslagen, einschließlich der im §. 120 Abs. 2 Z 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (§. 120 Abs. 2 Z 1) zu berichtigen.

(2) Für die übrigen in bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Grundbuchsstand oder nach dem Inhalt des Protokolls über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.

Beachte: Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. ).