Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2021.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Gegen Beschlüsse, durch die

1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder

2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder

3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach oder erteilt wird, sowie

4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge

ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.