Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2021.

Heutige Fassung öffnen

Geldstrafen.

. (1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000