§. 10.
Wenn die in und 2, und geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Execution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urtheiles vorausgehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnen§. 10.
Wenn die in und 2, und geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Execution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urtheiles vorausgehen.