Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

. (1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels und anzuwenden.