. (1) Gegen Beschlüsse, durch die
1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach oder erteilt wird, sowie
4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 000 Euro übersteigt.
