Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung

. (1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des – zu entscheiden,

1. ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder

2. ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder

3. ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.

(2) Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Abs. 1 erfaßten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.

(3) Antragsberechtigt sind neben den Parteien:

1. der Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach ,

2. ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach .

3. ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach .

In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.

(4) Vor der Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach , auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach , auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach sind die Parteien einzuvernehmen (). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.