Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweiter Titel.

Execution auf das bewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Execution auf körperliche Sachen.

§. 249.

(1) Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.

(2) Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

(2a) Werden Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.

(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.