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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Rest der Verteilungsmasse

§. 217.

(1) Sofern die Vertheilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:

1. die länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebüren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;

2. nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebürenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Capitalien oder Bezugsrechte.

(2) Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Vertheilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.